====== Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer ====== Artikel 49 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Amtssprache der Europäischen Union ist, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden. **Artikel 49 (1)** Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die Amtssprache(n), die von den Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer bestimmt wird/werden. ===== siehe auch ===== Artikel 49 -> [[Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz]] \\ Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.