====== Verfahrenssprache vor der Zentralkammer ====== Regel 39 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde. Regel 39.1 EPGVO -> [[Anordnung zur Übersetzung von Schriftsätzen]] \\ Bietet dem Berichterstatter die Möglichkeit, Übersetzungen von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, anzuordnen. Regel 39.2 EPGVO -> [[Festlegung von Übersetzungsauszügen]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind. Regel 39.3 EPGVO -> [[Gültigkeit der Schriftsätze in der Erteilungssprache]] \\ Bestimmt die Gültigkeit der gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze, wenn die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.