====== Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz ====== Regel 227 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen sind. **Regel 227 (a) EPGVO** Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen. ===== siehe auch ===== Regel 227 EPGVO -> [[Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.