====== Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Sprache des Patents ====== Artikel 50 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt den Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen. **Artikel 50 (2)** Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 50 -> [[Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht]] \\ Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.