====== Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Andere Amtssprache ====== Artikel 50 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt dem Berufungsgericht, in Ausnahmefällen eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache zu bestimmen, sofern die Parteien zustimmen. **Artikel 50 (3)** In Ausnahmefällen und soweit dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens bestimmen. ===== siehe auch ===== Artikel 50 -> [[Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht]] \\ Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.