====== Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ======
**Artikel 50 (1) EPGÜ** \\
Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz.
**Artikel 50 (2) EPGÜ** \\
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
**Artikel 50 (3) EPGÜ** \\
In Ausnahmefällen und soweit dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens bestimmen.
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\