====== Verfahrenssprache und Übersetzungen ====== Regel 41(d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Verfahrenssprache und Übersetzungen. **Regel 41(d) EPGVO** Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: Regel 39 gilt entsprechend: der Berichterstatter kann anordnen, dass die Parteien Übersetzungen von während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen in die Sprache einzureichen haben, in der das Patent erteilt wurde; der Berichterstatter kann in seiner Anordnung festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind; im Übrigen behalten die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze ihre Gültigkeit; ===== siehe auch ===== Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.