====== Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren ====== Regel 282 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bestimmungen zur Wahl der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren. **Regel 282 (1) EPGVO** Die Verfahrenssprache im erstinstanzlichen Verfahren ist die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, oder eine andere Amtssprache der Europäischen Union, die der Vertragsmitgliedstaat bestimmt hat. ===== siehe auch ===== Regel 282 EPGVO -> [[Verfahrenssprache]] \\ Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.