====== Verfahrenssprache im Berufungsverfahren ====== Regel 282 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestimmungen zur Verfahrenssprache im Berufungsverfahren. **Regel 282 (2) EPGVO** Im Berufungsverfahren ist die Verfahrenssprache die Sprache, die im erstinstanzlichen Verfahren verwendet wurde, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine andere Amtssprache der Europäischen Union und das Gericht stimmt zu. ===== siehe auch ===== Regel 282 EPGVO -> [[Verfahrenssprache]] \\ Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.