====== Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen ====== Regel 7.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor. **Regel 7.1 EPGVO** Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, sind in der Verfahrenssprache einzureichen, wenn das Gericht oder diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht. ===== siehe auch ===== Regel 7 EPGVO -> [[Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel]] \\ Legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.