====== Verfahrenssprache durch Zustimmung der Parteien ====== Artikel 49 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt es dem zuständigen Spruchkörper, mit Zustimmung der Parteien, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden. **Artikel 49 (4)** Mit Zustimmung der Parteien kann der zuständige Spruchkörper aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness beschließen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird. ===== siehe auch ===== Artikel 49 -> [[Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz]] \\ Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.