====== Verfahrenssprache durch Amtssprachen des Europäischen Patentamts ====== Artikel 49 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt den Vertragsmitgliedstaaten, eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer zu bestimmen. **Artikel 49 (2)** Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsmitgliedstaaten eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache(n) ihrer Lokal- oder Regionalkammer bestimmen. ===== siehe auch ===== Artikel 49 -> [[Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz]] \\ Regelt die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich der Lokal- und Regionalkammern sowie der Zentralkammer.