====== Verfahrenssprache des Antrags auf Beweissicherung ====== Regel 192.4 EPGVO legt fest, dass der Antrag in der Verfahrenssprache verfasst sein muss, abhängig davon, ob das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde. **Regel 192.4 EPGVO** Wird der Antrag auf Beweissicherung gestellt, nachdem das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, muss er in der Verfahrenssprache verfasst sein. Wird der Antrag gestellt, bevor das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, gilt Regel 14 entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 192 -> [[Antrag auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.