====== Verfahrenssprache der Entscheidungen ====== Artikel 77 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in der Verfahrenssprache abgefasst werden. **Artikel 77 (2)** Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst. ===== siehe auch ===== Artikel 77 -> [[Formerfordernisse]] \\ Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.