====== Verfahrenssprache bei mehreren Parteien ====== Regel 282 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie die Verfahrenssprache bestimmt wird, wenn mehrere Parteien beteiligt sind. **Regel 282 (3) EPGVO** Wenn mehrere Parteien beteiligt sind und keine Einigung über die Verfahrenssprache erzielt wird, entscheidet das Gericht über die Verfahrenssprache unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. ===== siehe auch ===== Regel 282 EPGVO -> [[Verfahrenssprache]] \\ Legt fest, welche Sprachen im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verwendet werden dürfen.