====== Verfahrensschritte nach Übernahme durch die Zentralkammer ====== Regel 38 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Verfahrensschritte fest, die nach der Übernahme des Verfahrens durch die Zentralkammer zu befolgen sind, einschließlich der Fristen und der Einreichung von Schriftsätzen. **Regel 38 (2) EPGVO** Nach Übernahme des Verfahrens durch die Zentralkammer sind die folgenden Verfahrensschritte zu befolgen: (a) Die Parteien werden über die Übernahme des Verfahrens informiert. (b) Die Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen werden festgelegt. (c) Weitere Verfahrensschritte werden gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung durchgeführt. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.