====== Verfahrensschritte bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 ====== Regel 37 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die möglichen Schritte fest, die der Spruchkörper unternehmen kann, wenn er entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird. **Regel 37 (2) EPGVO** Wenn der Spruchkörper entscheidet, dass Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens angewendet wird, kann er folgende Schritte unternehmen: (a) Aussetzung des Verfahrens; (b) Überweisung der Klage an die Zentralkammer; (c) andere geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.