====== Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ====== Die Verfahrensordnung des [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) ist ein Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des [[UPC:Europäisches Patentgerichts-System|Europäischen Patentgerichts-Systems]] zuständig ist. Diese Ordnung legt fest, wie Anträge und Klagen zu erheben sind, wie Beweise zu präsentieren sind, welche Fristen einzuhalten sind, und welche Gebühren entrichtet werden müssen. ==== PRÄAMBEL ==== **ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DER VERFAHRENSORDNUNG** Die Präambel der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts legt die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren fest. Sie bestimmt, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung handelt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Es werden Regeln zur Einreichung und Zustellung von Unterlagen, zur Vertretung der Parteien und zu den Befugnissen des Gerichts festgelegt. Zudem regelt die Präambel die Anwendung der Verfahrensordnung auf ergänzende Schutzzertifikate, die Befugnisse der Kanzleimitarbeiter und die Anforderungen an die Sprache der Schriftsätze sowie deren Übersetzung. Regel 1 -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Regel 2 -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]] \\ Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe. Regel 3 -> [[Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen]] \\ Erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter. Regel 4 -> [[Einreichung von Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung. Regel 5 -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Legt die Anforderungen und das Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung fest. Regel 5A -> [[Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag. Regel 6 -> [[Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei und die Benachrichtigung der Parteien über die Möglichkeit der Erwiderung oder andere Verfahrensschritte. Regel 7 -> [[Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel]] \\ Legt fest, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, und beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten. Regel 8 -> [[Partei und Parteivertreter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens und die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht. Regel 9 -> [[Befugnisse des Gerichts]] \\ Erlaubt dem Gericht, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen und Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente unberücksichtigt zu lassen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist unternommen oder beigebracht wurden. ==== TEIL 1 – VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ ==== Dieser Teil beschreibt die verschiedenen Verfahrensabschnitte vor dem Gericht erster Instanz, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens, des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens und der Prozesskostensicherheit. Es werden detaillierte Regeln für die Einreichung von Klagen und Erwiderungen, die Durchführung von Anhörungen und die Entscheidung über Anträge festgelegt. Regel 10 -> [[Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)]] \\ Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und des Verfahrens zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens und der Prozesskostensicherheit. Regel 11 -> [[Streitbeilegung]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu ermutigen und beschreibt die Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der Mediation und anderer alternativer Streitbeilegungsmethoden. === KAPITEL 1 – SCHRIFTLICHES VERFAHREN === Dieses Kapitel behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren. Es umfasst die Regeln für Verletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen gemäß Artikel 33 des Übereinkommens, Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung und die Widerklage sowie die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben. === ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE === Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage. Es werden die Anforderungen an die Schriftsätze, die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt. Zudem werden die Regeln für den Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters und den Abschluss des schriftlichen Verfahrens beschrieben. Regel 12 -> [[Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)]] \\ Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst. **KLAGESCHRIFT** Regel 13 -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen. Regel 14 -> [[Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Verfahrenssprachen und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden. Regel 15 -> [[Gebühr für die Verletzungsklage]] \\ Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind. Regel 16 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 17 -> [[Eintragung in das Register und Zuweisung (Gericht erster Instanz, Verletzungsklage)]] \\ Beschreibt die Eintragung der Klageschrift in das Register, die Zuweisung zu einem Spruchkörper und die Benachrichtigung des Klägers. Regel 18 -> [[Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers. **VERFAHREN BEI ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS DURCH DEN BEKLAGTEN** Regel 19 -> [[Einspruch]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben. Regel 20 -> [[Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert. Regel 21 -> [[Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen. **STREITWERTABHÄNGIGE GEBÜHR FÜR DIE VERLETZUNGSKLAGE** Regel 22 -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. **KLAGEERWIDERUNG** Regel 23 -> [[Einreichung der Klageerwiderung]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss. Regel 24 -> [[Inhalt der Klageerwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen. Regel 25 -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente. Regel 26 -> [[Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Widerklage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist. Regel 27 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 28 -> [[Weiterer Ablauf]] \\ Bestimmt, dass der Berichterstatter nach Zustellung der Klageerwiderung einen Termin für eine Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung festlegt. **ERWIDERUNG AUF DIE WIDERKLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG, REPLIK DIE ERWIDERUNG UND ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS SOWIE DUPLIK AUF DIE REPLIK** Regel 29 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik. Regel 29A -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen. Regel 30 -> [[Antrag auf Änderung des Patents]] \\ Erlaubt dem Patentinhaber, in der Erwiderung auf die Widerklage einen Antrag auf Änderung des Patents zu stellen und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente. **ERWIDERUNG AUF DEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS** Regel 32 -> [[Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik. **ANTRAG AUF ZUWEISUNG EINES TECHNISCH QUALIFIZIERTEN RICHTERS ZUM SPRUCHKÖRPER** Regel 33 -> [[Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 34 -> [[Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zu beantragen. **LETZTE SCHRITTE IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN** Regel 35 -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und den Termin der Zwischenanhörung informiert. Regel 36 -> [[Weiterer Austausch von Schriftsätzen]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen. Regel 37 -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte. **DIE GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES ÜBEREINKOMMENS AN DIE ZENTRALKAMMER VERWIESENE WIDERKLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG** Regel 38 -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte. Regel 39 -> [[Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind. Regel 40 -> [[Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde. **GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 BUCHSTABE C DES ÜBEREINKOMMENS AN DIE ZENTRALKAMMER VERWIESENE KLAGE** Regel 41 -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte. === ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG === Dieser Abschnitt behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, die Widerklage und die Erwiderung auf die Widerklage beschrieben. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt. Regel 42 -> [[Klage gegen den Patentinhaber]] \\ Bestimmt, dass jede Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten ist und beschreibt die Anforderungen an die Klageschrift. Regel 43 -> [[Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)]] \\ Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung, einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, einer Replik und einer Duplik umfasst. **KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG** Regel 44 -> [[Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen. Regel 45 -> [[Sprache der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird. Regel 46 -> [[Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist. Regel 47 -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt. Regel 48 -> [[Einspruch]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben. **ERWIDERUNG AUF DIE NICHTIGKEITSKLAGE** Regel 49 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einreichen muss. Regel 50 -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen. Regel 51 -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen. Regel 52 -> [[Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen. Regel 53 -> [[Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist. Regel 54 -> [[Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert. **ERWIDERUNG AUF DEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES PATENTS UND ERWIDERUNG AUF DIE VERLETZUNGSWIDERKLAGE** Regel 55 -> [[Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik. Regel 56 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage]] \\ Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung. Regel 57 -> [[Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 58 -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt. Regel 60 -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. === ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG === Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Klage, die Replik und die Duplik festgelegt. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens beschrieben. Regel 61 -> [[Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben. Regel 62 -> [[Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Feststellung der Nichtverletzung)]] \\ Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Erwiderung auf die Klage, einer Replik und einer Duplik umfasst. Regel 63 -> [[Inhalt der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen. Regel 64 -> [[Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird. Regel 65 -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung und Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt. Regel 66 -> [[Einspruch]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben. Regel 67 -> [[Einreichung der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Legt fest, dass der Beklagte die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage einreichen muss. Regel 68 -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen. Regel 69 -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen. Regel 70 -> [[Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist. Regel 71 -> [[Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 72 -> [[Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters]] \\ Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 73 -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt. Regel 74 -> [[Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. === ABSCHNITT 4 – KLAGEN GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSÄTZE 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS === Dieser Abschnitt behandelt Klagen auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklagen vor einer Lokal- oder Regionalkammer sowie Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 des Übereinkommens. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben. Regel 75 -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer (Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens)]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird. Regel 76 -> [[Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird. Regel 77 -> [[Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents und beschreibt die Gebührenregelungen. === ABSCHNITT 5 – KLAGE AUF ZAHLUNG EINER LIZENZVERGÜTUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012 === Dieser Abschnitt beschreibt den Ablauf eines Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Es werden die Anforderungen an den Antrag und das Verfahren zur Festsetzung der Lizenzvergütung beschrieben. Regel 80 -> [[Vergütung für eine Lizenzvereinbarung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung. === ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012 === Dieser Abschnitt behandelt Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Es werden die Anforderungen an den Antrag, das Verfahren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben. Regel 85 -> [[Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Verfahrensabschnitte für Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens und des mündlichen Verfahrens. Regel 86 -> [[Aufschiebende Wirkung]] \\ Legt fest, dass eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts aufschiebende Wirkung hat. Regel 87 -> [[Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann. Regel 88 -> [[Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest. Regel 89 -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei. Regel 90 -> [[Eintragung in das Register (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts in das Register. Regel 91 -> [[Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt]] \\ Erlaubt dem Europäischen Patentamt, eine Zwischenprüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung vorzunehmen. Regel 92 -> [[Zuweisung zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter, Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Zuweisung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zu einem Spruchkörper oder einem Einzelrichter und die Bestimmung des Berichterstatters. Regel 93 -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter. Regel 94 -> [[Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Patentamts]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen. Regel 95 -> [[Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die besonderen Regelungen für das Zwischenverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Regel 96 -> [[Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Regel 97 -> [[Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen]] \\ Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen, fest. Regel 98 -> [[Kosten]] \\ Bestimmt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts trägt. === KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN === Dieses Kapitel beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Es werden die Ziele und der Ablauf der Zwischenanhörung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung festgelegt. Regel 101 -> [[Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse. Regel 102 -> [[Verweisung an den Spruchkörper]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen. Regel 103 -> [[Vorbereitung der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. ===ZWISCHENANHÖRUNG=== Dieser Abschnitt beschreibt die Ziele und den Ablauf der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien, der Erstellung eines Zeitplans und der Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung. Es werden die Anordnungen des Berichterstatters und die Aufzeichnung der Zwischenanhörung beschrieben. Regel 104 -> [[Ziel der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren. Regel 105 -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung. Regel 106 -> [[Aufzeichnung der Zwischenanhörung]] \\ Bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird. === VORBEREITUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG === Dieser Abschnitt behandelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Simultanverdolmetschung und des Abschlusses des Zwischenverfahrens. Es werden die Anforderungen an die Ladung und die Durchführung der Simultanverdolmetschung beschrieben. Regel 108 -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Regel 109 -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung. Regel 110 -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt. === KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN === Dieses Kapitel beschreibt die Rolle des Vorsitzenden Richters und die Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Es werden die Dauer der mündlichen Verhandlung, die Vertagung und die Entscheidung in der Sache festgelegt. Regel 111 -> [[Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten Verfahrens. Regel 112 -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Regel 113 -> [[Dauer der mündlichen Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann. Regel 114 -> [[Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Verhandlung zu vertagen und weiteren Beweisantritt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist. Regel 115 -> [[Die mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung. Regel 116 -> [[Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung]] \\ Regelt die Folgen der Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung und legt fest, dass das Gericht das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung treffen kann. Regel 117 -> [[Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Ausführungen und Beweismittel trifft, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung abwesend sind. Regel 118 -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Regel 119 -> [[Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz]] \\ Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken. === KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG === Dieses Kapitel behandelt das gesonderte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, die Prüfung der Formerfordernisse und das weitere Verfahren beschrieben. Zudem werden die Regeln für den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Entscheidung über den Antrag festgelegt. Regel 125 -> [[Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes]] \\ Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. Regel 126 -> [[Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung einen Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes stellen muss. === ABSCHNITT 1 – ANTRAG AUF FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ === Dieser Abschnitt beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln. Es werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und das weitere Verfahren festgelegt. Regel 131 -> [[Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen. Regel 132 -> [[Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten ist. Regel 133 -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr. Regel 134 -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Antragsteller bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 135 -> [[Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung]] \\ Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei. Regel 136 -> [[Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auszusetzen, wenn eine Berufung in der Sache anhängig ist. Regel 137 -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss. Regel 138 -> [[Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen. Regel 139 -> [[Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen. Regel 140 -> [[Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten. === ABSCHNITT 2 – ANTRAG AUF OFFENLEGUNG DER BÜCHER === Dieser Abschnitt behandelt den Antrag auf Offenlegung der Bücher, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Erwiderung der unterlegenen Partei. Es werden die Prüfung der Formerfordernisse, das weitere Verfahren und die Entscheidung über den Antrag beschrieben. Regel 141 -> [[Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen. Regel 142 -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik. Regel 143 -> [[Weiteres Verfahren]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten. Regel 144 -> [[Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher]] \\ Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Anordnung der Offenlegung unter bestimmten Bedingungen. === KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN === Dieses Kapitel beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher. Es werden die Prüfung der Formerfordernisse, das weitere Verfahren und die Berufung gegen die Kostenentscheidung festgelegt. Regel 150 -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Regel 151 -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente. Regel 152 -> [[Erstattung der Kosten der Vertretung]] \\ Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten. Regel 153 -> [[Erstattung der Kosten von Sachverständigen]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze. Regel 154 -> [[Erstattung der Kosten von Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen. Regel 155 -> [[Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern]] \\ Regelt die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung. Regel 156 -> [[Weiteres Verfahren]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Antragsteller aufzufordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen, und gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Regel 157 -> [[Berufung gegen die Kostenentscheidung]] \\ Erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221. === KAPITEL 6 – PROZESSKOSTENSICHERHEIT === Dieses Kapitel behandelt die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei und für Gerichtskosten. Es werden die Anforderungen an die Anordnung der Sicherheitsleistung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit beschrieben. Regel 158 -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten. Regel 159 -> [[Sicherheitsleistung für Gerichtskosten]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine oder beide Parteien zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Gerichtskosten zu verpflichten. ==== TEIL 2 – BEWEIS ==== Dieser Teil beschreibt die verschiedenen Beweismittel und Beweiserhebungsmethoden, die in Verfahren vor dem Gericht zulässig sind. Es werden die Regeln für die Vorlage von Beweismitteln, die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung sowie die Anordnung der Beweissicherung und Inspektion festgelegt. === KAPITEL 1 – ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGE DER PARTEIEN === Dieses Kapitel behandelt die Regeln für die schriftliche und persönliche Vernehmung von Zeugen sowie die Pflichten und Rechte der Zeugen. Es werden die Anforderungen an die schriftliche Zeugenaussage, den Antrag auf persönliche Vernehmung und die Ladung von Zeugen beschrieben. Zudem werden die Vernehmung von Zeugen, die Pflichten der Zeugen und die Erstattung von Auslagen festgelegt. Regel 175 -> [[Schriftliche Zeugenaussage]] \\ Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht. Regel 176 -> [[Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen]] \\ Erlaubt einer Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen zu stellen. Regel 177 -> [[Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen. Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage. Regel 179 -> [[Pflichten der Zeugen]] \\ Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage. Regel 180 -> [[Erstattung von Auslagen der Zeugen]] \\ Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen. Regel 181 -> [[Sachverständige der Parteien]] \\ Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen. === KAPITEL 2 – GERICHTLICHE SACHVERSTÄNDIGE === Dieses Kapitel beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen. Es werden die Anforderungen an die Bestellung eines Sachverständigen, die Pflichten des Sachverständigen, die Erstellung des Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Sachverständigen festgelegt. Regel 185 -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung. Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Regel 187 -> [[Sachverständigengutachten]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. Regel 188 -> [[Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung. === KAPITEL 3 – ANORDNUNG DER BEWEISVORLAGE UND AUSKUNFTSERTEILUNG === Dieses Kapitel behandelt die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Beweisvorlage und Auskunftserteilung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung über den Antrag beschrieben. **ANORDNUNG DER BEWEISVORLAGE** Regel 190 -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. **ANORDNUNG DER AUSKUNFTSERTEILUNG** Regel 191 -> [[Anordnung der Auskunftserteilung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Erteilung von Auskünften durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. === KAPITEL 4 – ANORDNUNG DER BEWEISSICHERUNG (SAISIE) UND ANORDNUNG DER INSPEKTION === Dieses Kapitel beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung und Inspektion, die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der Maßnahmen und die Entscheidung über den Antrag festgelegt. **ANORDNUNG DER BEWEISSICHERUNG (SAISIE)** Regel 192 -> [[Antrag auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung. Regel 193 -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters. Regel 194 -> [[Prüfung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 195 -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung. Regel 196 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 197 -> [[Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern. Regel 198 -> [[Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung]] \\ Legt fest, dass das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet. === ANORDNUNG DER INSPEKTION === Dieser Abschnitt beschreibt die Anordnung der Inspektion durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag, die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der Inspektion und die Entscheidung über den Antrag festgelegt. *ANORDNUNG DER INSPEKTION** Regel 199 -> [[Anordnung der Inspektion]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. === KAPITEL 5 – SONSTIGE BEWEISMITTEL === Dieses Kapitel behandelt die Anordnung des Arrests von Vermögenswerten und die Durchführung von Versuchen durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag, die Prüfung der Formerfordernisse, die Durchführung der Maßnahmen und die Entscheidung über den Antrag beschrieben. Regel 200 -> [[Anordnung des Arrests von Vermögenswerten]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen. Regel 201 -> [[Vom Gericht angeordnete Versuche]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche. ==== TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ==== Dieser Teil beschreibt das summarische Verfahren für einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Einreichung des Antrags, der Prüfung der Formerfordernisse, der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung über den Antrag. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, die Schutzschrift, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung über den Antrag festgelegt. Regel 205 -> [[Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)]] \\ Legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst. Regel 206 -> [[Antrag auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit. Regel 207 -> [[Schutzschrift]] \\ Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift. Regel 208 -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters. Regel 209 -> [[Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte. Regel 210 -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung. Regel 211 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung. Regel 212 -> [[Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Regel 213 -> [[Aufhebung einstweiliger Maßnahmen]] \\ Legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet. ==== TEIL 4 – VERFAHREN VOR DEM BERUFUNGSGERICHT ==== Dieser Teil beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts. Es werden die Anforderungen an die Berufungsschrift, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Vorlage an das als Plenum tagende Berufungsgericht beschrieben. === KAPITEL 1 – SCHRIFTLICHES VERFAHREN === Dieses Kapitel behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren vor dem Berufungsgericht. Es umfasst die Regeln für die Berufungsschrift, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung. Es werden die Anforderungen an die Schriftsätze, die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben. === ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG === Dieser Abschnitt beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung. Es werden die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt. Regel 224 -> [[Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung]] \\ Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest. Regel 225 -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen. Regel 226 -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Regel 227 -> [[Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden. Regel 228 -> [[Gebühr für die Berufung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist. Regel 229 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Berufungsschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Berufungskläger bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 230 -> [[Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)]] \\ Beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien. Regel 231 -> [[Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers. Regel 232 -> [[Übersetzung der Akte]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen. Regel 233 -> [[Vorprüfung der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Regel 234 -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten. === ABSCHNITT 2 – BERUFUNGSERWIDERUNG === Dieser Abschnitt behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten. Es werden die Anforderungen an die Berufungserwiderung, die Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben. Regel 235 -> [[Berufungserwiderung]] \\ Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann. Regel 236 -> [[Inhalt der Berufungserwiderung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen. Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Erlaubt einer Partei, die keine Berufungsschrift eingereicht hat, innerhalb der Frist für die Berufungserwiderung eine Anschlussberufung einzulegen. === ABSCHNITT 3 – ERWIDERUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG === Dieser Abschnitt beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung durch den Berufungskläger. Es werden die Anforderungen an die Erwiderung, die Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt. Regel 238 -> [[Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen. === ABSCHNITT 4 – VORLAGE AN DAS ALS PLENUM === Dieser Abschnitt behandelt die Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht. Es werden die Anforderungen an die Vorlageentscheidung, die Benennung der Richter und die Entscheidungsfindung im Plenum beschrieben. Regel 238A -> [[Vorlageentscheidung]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, eine Klage dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorzulegen, wenn die Rechtsstreitigkeit eine außergewöhnliche Bedeutung hat. === KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN === Dieses Kapitel beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Verhandlung. Es werden die Anforderungen an die Verfahrensleitung und die Ladung zur mündlichen Verhandlung festgelegt. Regel 239 -> [[Rolle des Berichterstatters]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. === KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN === Dieses Kapitel behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Es werden die Anforderungen an die Verfahrensleitung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung beschrieben. Regel 240 -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet. Regel 241 -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung]] \\ Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung durch den ständigen Richter. === KAPITEL 4 – ENTSCHEIDUNGEN UND WIRKUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN === Dieses Kapitel beschreibt die Entscheidungen des Berufungsgerichts und deren Wirkungen. Es werden die Anforderungen an die Entscheidungen, die Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz und die Wirkungen der Entscheidungen festgelegt. Regel 242 -> [[Entscheidung des Berufungsgerichts]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Regel 243 -> [[Zurückverweisung]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts. === KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS === Dieses Kapitel behandelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einschließlich der Anforderungen an den Antrag, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung über den Antrag. Es werden die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Prüfung der Anträge beschrieben. Regel 245 -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 246 -> [[Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen. Regel 247 -> [[Grundlegende Verfahrensfehler]] \\ Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können. Regel 248 -> [[Pflicht zur Erhebung von Einwänden]] \\ Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde. Regel 249 -> [[Begriff der Straftat]] \\ Bestimmt, dass eine Straftat nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gilt, wenn sie durch Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde. Regel 250 -> [[Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entrichten ist. Regel 251 -> [[Aufnahme in das Register]] \\ Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register. Regel 252 -> [[Aufschiebende Wirkung]] \\ Legt fest, dass die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt etwas anderes. Regel 253 -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln. Regel 254 -> [[Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper]] \\ Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien. Regel 255 -> [[Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen. ==== TEIL 5 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ==== Dieser Teil enthält allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Regeln für die Zustellung, die Rechte und Pflichten der Vertreter, die Aussetzung des Verfahrens, die Fristen, die Verfahrensparteien, die verschiedenen Bestimmungen zu Sprachen und die Verfahrensleitung. Es werden die Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Aussetzung des Verfahrens festgelegt. === KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN === Dieses Kapitel beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register. Es werden die Anforderungen an die Prüfung der Formerfordernisse und den Zugang zu Informationen festgelegt. Regel 260 -> [[Prüfung durch die Kanzlei von Amts wegen]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt und ob mehrere Klagen dasselbe Patent betreffen. Regel 261 -> [[Datum der Schriftsätze]] \\ Bestimmt, dass alle Schriftsätze und eingereichten Unterlagen mit dem Tag und der Uhrzeit des Eingangs bei der Kanzlei versehen werden. Regel 262 -> [[Öffentlicher Zugang zum Register]] \\ Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen. Regel 262A -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes. Regel 263 -> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird. Regel 264 -> [[Rechtliches Gehör]] \\ Legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift. Regel 265 -> [[Rücknahme]] \\ Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme. Regel 266 -> [[Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen. Regel 267 -> [[Klagen gemäß Artikel 22 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Bereitstellung von Unterlagen und Stellungnahmen durch das Gericht an die zuständige Behörde eines Vertragsmitgliedstaats bei einer Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens. === KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG === Dieses Kapitel behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung. Es werden die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift, die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen und die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen beschrieben. === ABSCHNITT 1 – ZUSTELLUNG INNERHALB DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN === Dieser Abschnitt beschreibt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Es werden die Anforderungen an die Zustellung auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter festgelegt. Zudem werden die Fristen und die Mitteilung über die Zustellung beschrieben. Regel 270 -> [[Geltungsbereich dieses Abschnitts]] \\ Legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen erfolgt. Regel 271 -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter. Regel 272 -> [[Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift oder die Gründe für die nicht erfolgte Zustellung informiert. === ABSCHNITT 2 – ZUSTELLUNG AUSSERHALB DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN === Dieser Abschnitt behandelt die Zustellung der Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Es werden die Anforderungen an die Zustellung nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates festgelegt. Regel 273 -> [[Geltungsbereich dieses Abschnitts]] \\ Legt fest, dass dieser Abschnitt auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet. Regel 274 -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates. === ABSCHNITT 3 – ALTERNATIVE VERFAHREN DER ZUSTELLUNG === Dieser Abschnitt beschreibt alternative Verfahren der Zustellung, wenn eine Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf alternative Zustellung und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Regel 275 -> [[Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen. === ABSCHNITT 4 – ZUSTELLUNG VON ANORDNUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN UND SCHRIFTSÄTZEN === Dieser Abschnitt behandelt die Zustellung von Anordnungen, Entscheidungen und Schriftsätzen durch die Kanzlei. Es werden die Anforderungen an die Zustellung auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter festgelegt. Regel 276 -> [[Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen]] \\ Legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 zugestellt werden müssen. Regel 277 -> [[Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11]] \\ Bestimmt, dass eine Versäumnisentscheidung erst erlassen wird, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde. Regel 278 -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben. Regel 279 -> [[Änderung der elektronischen Zustelladresse]] \\ Legt fest, dass eine Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich über eine Änderung ihrer elektronischen Zustelladresse informieren muss. === KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER === Dieses Kapitel beschreibt die Rechte und Pflichten der Vertreter vor dem Gericht, einschließlich der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Darstellung von Sachverhalten, der Vollmachten, des Anwalt-Mandanten-Privilegs und des Rechtsstreitprivilegs. Es werden die Anforderungen an die Vertretung, die Immunitäten und Erleichterungen der Vertreter und die Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern festgelegt. Regel 284 -> [[Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen]] \\ Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen. Regel 285 -> [[Vollmachten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird. Regel 286 -> [[Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht]] \\ Erfordert, dass Vertreter eine Bescheinigung über ihre Zulassung bei dem Gericht einreichen und beschreibt die Anforderungen an die Bescheinigung. Regel 287 -> [[Anwalt-Mandanten-Privileg]] \\ Schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt oder Patentanwalt vor Offenlegung in Verfahren vor dem Gericht. Regel 288 -> [[Rechtsstreitprivileg]] \\ Schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Mandanten oder seinem Anwalt oder Patentanwalt und einem Dritten, die zur Verfahrensführung oder Beweiserhebung dient, vor Offenlegung. Regel 289 -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Beschreibt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Vertreter, die vor dem Gericht auftreten, einschließlich der Immunität für in Bezug auf das Verfahren gesprochene oder geschriebene Worte. Regel 290 -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen. Regel 291 -> [[Ausschluss vom Verfahren]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist. Regel 292 -> [[Äußerungsrecht des Patentanwalts]] \\ Erlaubt Patentanwälten, die einen Vertreter unterstützen, sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen zu äußern. Regel 293 -> [[Wechsel eines Vertreters]] \\ Legt fest, dass ein Vertreterwechsel in Kraft tritt, wenn die Mitteilung bei der Kanzlei eingeht, und dass der frühere Vertreter bis dahin für die Verfahrensführung zuständig bleibt. Regel 294 -> [[Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter]] \\ Erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen. === KAPITEL 4 – AUSSETZUNG DES VERFAHRENS === Dieses Kapitel behandelt die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht. Es werden die Bedingungen und Gründe für die Aussetzung des Verfahrens beschrieben, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei, der Einlegung einer Berufung und der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Zudem werden die Dauer und die Wirkung der Aussetzung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens festgelegt. Regel 295 -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Regel 296 -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen. Regel 297 -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Verfahren durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien wieder aufzunehmen. Regel 298 -> [[Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. === KAPITEL 5 – FRISTEN === Dieses Kapitel beschreibt die Berechnung und automatische Verlängerung von Fristen in Verfahren vor dem Gericht. Es werden die Regeln für die Berechnung von Fristen in Tagen, Wochen, Monaten und Jahren festgelegt. Zudem wird die automatische Verlängerung von Fristen bei Fristende an Wochenenden oder Feiertagen beschrieben. Regel 300 -> [[Berechnung von Fristen]] \\ Legt fest, wie Fristen in vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren zu berechnen sind und beschreibt die Regeln für den Beginn und das Ende der Fristen. Regel 301 -> [[Automatische Fristverlängerungen]] \\ Bestimmt, dass Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden, automatisch bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängert werden. === KAPITEL 6 – VERFAHRENSPARTEIEN === Dieses Kapitel behandelt die verschiedenen Aspekte der Verfahrensparteien, einschließlich der Regeln für mehrere Parteien, die Änderung der Parteien, den Tod, die Auflösung oder Insolvenz einer Partei und die Patentübertragung während des Verfahrens. Es werden die Anforderungen an die Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung von Parteien sowie die Auswirkungen auf das Verfahren festgelegt. === ABSCHNITT 1 – MEHRERE PARTEIEN === Dieser Abschnitt beschreibt die Regeln für Verfahren mit mehreren Klägern oder Beklagten sowie Verfahren, die mehrere Patente betreffen. Es werden die Anforderungen an die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren festgelegt. Regel 302 -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren. Regel 303 -> [[Mehrere Beklagte]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren. === ABSCHNITT 2 – ÄNDERUNG DER PARTEIEN === Dieser Abschnitt behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Zudem werden die Auswirkungen auf das Verfahren und die Bindung neuer Parteien an den bisherigen Verfahrensstand beschrieben. Regel 305 -> [[Parteiänderung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. Regel 306 -> [[Auswirkungen auf das Verfahren]] \\ Legt fest, dass das Gericht Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung erteilt und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist. === ABSCHNITT 3 – TOD, AUFLÖSUNG ODER INSOLVENZ EINER PARTEI === Dieser Abschnitt beschreibt die Regeln für den Fall des Todes, der Auflösung oder der Insolvenz einer Partei während des Verfahrens. Es werden die Anforderungen an die Aussetzung des Verfahrens, die Ersetzung der Partei durch Nachfolger und die Fortsetzung des Verfahrens festgelegt. Zudem werden die Auswirkungen auf das Verfahren und die Rechte der verbleibenden Parteien beschrieben. Regel 310 -> [[Tod oder Auflösung einer Partei]] \\ Legt fest, dass das Verfahren ausgesetzt wird, wenn eine Partei während des Verfahrens verstirbt oder aufhört zu bestehen, und beschreibt die Bedingungen für die Ersetzung der Partei durch Nachfolger und die Fortsetzung des Verfahrens. Regel 311 -> [[Insolvenz einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Verfahren für bis zu drei Monate auszusetzen, wenn eine Partei für insolvent erklärt wird, und beschreibt die Bedingungen für die Fortsetzung des Verfahrens und die Rechte der verbleibenden Parteien. === ABSCHNITT 4 – PATENTÜBERTRAGUNG === Dieser Abschnitt behandelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens. Es werden die Anforderungen an die Ersetzung der Partei durch den neuen Inhaber und die Auswirkungen auf das Verfahren festgelegt. Zudem wird die Bindung des neuen Inhabers an die bisherigen Entscheidungen beschrieben. Regel 312 -> [[Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren. === ABSCHNITT 5 – STREITHILFE === Dieser Abschnitt beschreibt die Regeln für die Streithilfe im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Streithilfeantrag, die Entscheidung des Gerichts und die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes festgelegt. Zudem werden die Rechte und Pflichten des Streithelfers und die Bindung an die Entscheidung über die Klage beschrieben. Regel 313 -> [[Streithilfeantrag]] \\ Erlaubt einer Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, einen Streithilfeantrag zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 314 -> [[Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt. Regel 315 -> [[Streithilfeschriftsatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Streithilfeschriftsatz und die Rechte und Pflichten des Streithelfers im Verfahren. Regel 316 -> [[Aufforderung zur Streithilfe]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag. Regel 316A -> [[Streitverkündung]] \\ Erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person an die Entscheidung über die Klage gebunden sein sollte, die Streitverkündung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Streitverkündung. Regel 317 -> [[Keine Berufung gegen eine Anordnung betreffend den Streithilfeantrag]] \\ Legt fest, dass gegen eine Anordnung, mit der ein Streithilfeantrag abgelehnt wird, keine Berufung statthaft ist. === ABSCHNITT 6 – WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND === Dieser Abschnitt behandelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Zudem werden die Fristen für die Einreichung des Antrags und die Nachholung der versäumten Handlung beschrieben. Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. === KAPITEL 7 – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN ZU SPRACHEN === Dieses Kapitel beschreibt die Regeln für die Verwendung der Verfahrenssprache, einschließlich der Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache, die Entscheidung des Gerichts und die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen festgelegt. Regel 321 -> [[Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. Regel 322 -> [[Vorschlag des Berichterstatters zur Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Parteien vorzuschlagen, die Verfahrenssprache in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu ändern, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Änderung. Regel 323 -> [[Antrag einer Partei auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt einer Partei, die Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Regel 324 -> [[Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen. === KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG === Dieses Kapitel behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter. Es werden die allgemeinen Grundsätze der Verfahrensleitung, die Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen und die Befugnisse des Gerichts zur Verfahrensleitung beschrieben. Zudem werden die Regeln für die Verbindung von Verfahren und die Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen festgelegt. Regel 331 -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt. Regel 332 -> [[Allgemeine Grundsätze der Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Verfahrensleitung, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit der Parteien, der Identifizierung der Streitpunkte und der Festlegung von Zeitplänen. Regel 333 -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag. Regel 334 -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen. Regel 335 -> [[Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben. Regel 336 -> [[Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben. Regel 337 -> [[Anordnungen des Gerichts von Amts wegen]] \\ Legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann. Regel 340 -> [[Verbindung wegen Zusammenhangs]] \\ Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln. === KAPITEL 9 – REGELN BEZÜGLICH DER ORGANISATION DES GERICHTS === Dieses Kapitel beschreibt die organisatorischen Regeln des Gerichts, einschließlich der Rangfolge der Richter, der Sitzungen des Gerichts und der Reihenfolge der Behandlung von Klagen. Es werden die Anforderungen an die Zusammensetzung der Spruchkörper, die Zuweisung der Klagen und die Anwendung von Artikel 7 der Satzung festgelegt. Regel 341 -> [[Rangfolge]] \\ Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters. Regel 342 -> [[Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts]] \\ Bestimmt die Dauer der Gerichtsferien und erlaubt dem Gericht, Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abzuhalten. Regel 343 -> [[Reihenfolge der Behandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen. Regel 344 -> [[Beratungen]] \\ Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter. Regel 345 -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan. Regel 346 -> [[Anwendung von Artikel 7 der Satzung]] \\ Beschreibt das Verfahren für die Ablehnung eines Richters und die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts über die Ablehnung. === KAPITEL 10 – ENTSCHEIDUNGEN UND ANORDNUNGEN === Dieses Kapitel behandelt die Anforderungen an Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Es werden die Inhalte von Entscheidungen und Anordnungen, die Berichtigung von Fehlern und die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen beschrieben. Zudem werden die Regeln für die Bindungswirkung von Entscheidungen und Anordnungen und die Folgen der Nichtbefolgung festgelegt. Regel 350 -> [[Entscheidungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts. Regel 351 -> [[Anordnungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden. Regel 352 -> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Regel 353 -> [[Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Erlaubt dem Gericht, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen oder Anordnungen zu berichtigen. Regel 354 -> [[Vollstreckung]] \\ Legt fest, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar sind und beschreibt das Verfahren und die Bedingungen für die Vollstreckung. === KAPITEL 11 – VERSÄUMNISENTSCHEIDUNG === Dieses Kapitel beschreibt die Regeln für den Erlass von Versäumnisentscheidungen durch das Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Versäumnisentscheidung, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Zudem werden die Regeln für den Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung beschrieben. Regel 355 -> [[Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag eine Versäumnisentscheidung gegen eine Partei zu erlassen, wenn diese eine Handlung innerhalb der festgesetzten Frist versäumt oder nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. Regel 356 -> [[Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung]] \\ Erlaubt einer Partei, gegen eine Versäumnisentscheidung Einspruch zu erheben, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Einspruch. Regel 357 -> [[Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)]] \\ Legt fest, dass die Regeln für Versäumnisentscheidungen des Gerichts erster Instanz entsprechend auf das Berufungsgericht angewendet werden. === KAPITEL 12 – OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSE ODER UNZULÄSSIGE KLAGEN === Dieses Kapitel behandelt die Regeln für die Zurückweisung offensichtlich aussichtsloser oder unzulässiger Klagen. Es werden die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts, die Prüfung der Formerfordernisse und die Anordnung der Zurückweisung festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Erledigung der Hauptsache und die Entscheidung über absolute Verfahrenshindernisse beschrieben. Regel 360 -> [[Erledigung der Hauptsache]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung. Regel 361 -> [[Offensichtlich aussichtslose Klage]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage oder bestimmte Ansprüche als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten haben. Regel 362 -> [[Absolute Verfahrenshindernisse]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage jederzeit zurückzuweisen, wenn ein absolutes Verfahrenshindernis vorliegt, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung. Regel 363 -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann. === KAPITEL 13 – VERGLEICH === Dieses Kapitel beschreibt die Regeln für die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Bestätigung, die Entscheidung des Gerichts und die Eintragung des Vergleichs in das Register festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Vertraulichkeit des Vergleichs und die Kostenentscheidung beschrieben. Regel 365 -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs. ==== TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE ==== Dieser Teil behandelt die Gerichtsgebühren und die Prozesskostenhilfe. Es werden die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Obergrenze der Prozesskostenhilfe, die Prüfung der Anträge und die Entscheidung des Gerichts beschrieben. === GERICHTSGEBÜHREN === Dieser Abschnitt beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen. Es werden die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren, die Berechnung des Streitwerts und die Erstattung von Gebühren festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Zahlung der Gebühren durch kleine und Kleinstunternehmen und die Bedingungen für die Rückerstattung beschrieben. Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest. Regel 371 -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung. ===PROZESSKOSTENHILFE=== Behandelt die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Bedingungen für die Gewährung, der erstattungsfähigen Kosten und der Obergrenze für die rechtliche Vertretung. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Zudem werden die Regeln für die Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, die Entziehung der Prozesskostenhilfe und die Erstattung von Prozesskostenhilfe beschrieben. Regel 375 -> [[Ziel und Geltungsbereich]] \\ Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest. Regel 376 -> [[Prozesskostenhilfefähige Kosten]] \\ Beschreibt die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können, einschließlich der Gerichtsgebühren, der Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung sowie sonstiger erforderlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren. Regel 376A -> [[Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung]] \\ Legt die Obergrenze für die Kosten der rechtlichen Vertretung fest, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können, und beschreibt die Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgelegt werden können. Regel 377 -> [[Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage. Regel 377A -> [[Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers]] \\ Legt fest, dass bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers sein Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden und beschreibt die Abzüge, die bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens vorgenommen werden können. Regel 378 -> [[Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann. Regel 378A -> [[Beweismittel]] \\ Legt fest, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch Unterlagen belegt werden muss, die die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nachweisen, und beschreibt die erforderlichen Beweismittel. Regel 379 -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann. Regel 379A -> [[Änderung der wirtschaftlichen Lage]] \\ Legt fest, dass der Antragsteller das Gericht unverzüglich über jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage informieren muss. Regel 380 -> [[Entziehung der Prozesskostenhilfe]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ändert oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entziehung. Regel 381 -> [[Berufung]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, gegen eine Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe abgelehnt oder entzogen wird, Berufung einzulegen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Berufung. Regel 382 -> [[Erstattung]] \\ Legt fest, dass die andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten hat, wenn das Gericht die Kosten des Antragstellers der anderen Partei auferlegt, und beschreibt die Bedingungen für die Erstattung. ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht der Europäischen Union]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.