====== Verfahrensökonomie ====== Der [[Berichterstatter]] hat den Grundsatz der [[Verfahrensökonomie]] nicht nur in Bezug auf die Parteien, sondern als Stellvertreter auch für den Spruchkörper insgesamt im Blick zu behalten.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Dezember 2024 – UPC_CFI_173/2024 und 424/2024)) Die Verfahrensökonomie gebietet es regelmäßig nicht, im Rahmen einer [[Vorabentscheidung]] durch den [[Spruchkörper]] nach Regel 334 lit. h) EPGVO [-> [[Summarische Zurückweisung eines Anspruchs]]] über die materielle Zulässigkeit von Klageänderungsanträgen (R. 263 EPGVO -> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]]) zu entscheiden, die auf Anträgen auf Änderung des Patents (R. 30 EPGVO) beruhen.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. Dezember 2024 – UPC_CFI_173/2024 und 424/2024)) ===== siehe auch ===== Präambel.7 -> [[Effizienz des Verfahrens]] \\ Regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.