====== Verfahrensleitende Anordnung ====== Regel 331.4 EPGVO beschreibt die Verpflichtung der Kanzlei, den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung so bald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zuzustellen. **Regel 331.4 EPGVO** Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu. ===== siehe auch ===== Regel 331 -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.