====== Verfahrenskosten ====== Regel 328 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten. Regel 328 (1) EPGVO -> [[Grundsatz der Kostenverteilung]] \\ Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Regel 328 (2) EPGVO -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung der Kostenaufstellung und der Entscheidung des Gerichts über die Höhe der zu erstattenden Kosten. Regel 328 (3) EPGVO -> [[Berücksichtigung besonderer Umstände]] \\ Erlaubt dem Gericht, bei der Entscheidung über die Kostenverteilung besondere Umstände zu berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.