====== Verfahrenshilfe ====== Regel 372 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe. Regel 372 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Verfahrenshilfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Verfahrenshilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen. Regel 372 (2) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe durch die Kanzlei und das Gericht. Regel 372 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe]] \\ Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet und beschreibt die möglichen Entscheidungen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.