====== Verfahrensaussetzung bei Ausschluss ====== Regel 291.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aussetzung des Verfahrens, um der betroffenen Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen. **Regel 291.2 EPGVO** Wird ein Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen, wird das Verfahren für einen vom Vorsitzenden Richter festgelegten Zeitraum ausgesetzt, um der betreffenden Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== Regel 291 -> [[Ausschluss vom Verfahren]] \\ Regelt den Ausschluss von Vertretern vom Verfahren.