====== Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren) ====== Regel 205 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verfahrensabschnitte für einstweilige Maßnahmen im Rahmen eines summarischen Verfahrens. **Regel 205 EPGVO** Einstweilige Maßnahmen werden im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt, das die folgenden Abschnitte umfasst: (a) ein schriftliches Verfahren und (b) ein mündliches Verfahren, das eine mündliche Anhörung der Parteien oder einer der Parteien beinhalten kann. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.