====== Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ====== Regel 274.1 EPGVO beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können. **Regel 274.1 EPGVO** Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei (a) nach jedem Verfahren gemäß (i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar, (ii) dem [[Verfahrensrecht:Haager Zustellungsübereinkommen]] oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder (iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist; (b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren. Ist der Antragsgegner in China ansässig, ist ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen zuzustellen (Regel 274.1 (a) (ii) EPGVO).((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023)) Gemäß Artikel 5 des Haager Zustellungsübereinkommens sind sowohl förmliche als auch informelle Zustellungen möglich. Bei der informellen Zustellung können die Zustellungsunterlagen auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, übermittelt werden, sofern das Recht des Empfangsstaates einer solchen Zustellungsform nicht entgegensteht. China gestattet mit Zustimmung des Empfängers die Zustellung auf elektronischem Wege wie E-Mail (UPC_CoA_69/2024). Sowohl förmliche als auch freiwillige informelle Zustellungen sind nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zulässige Methoden und fallen somit unter Regel 274.1 EPGVO.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023)) Gemäß Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens ist es jedem Vertragsstaat freigestellt zu erklären, dass der Richter auch dann ein Urteil erlassen kann, wenn kein Zustellungs- oder Liefernachweis eingegangen ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Dokument wurde nach einer der in diesem Abkommen vorgesehenen Methoden übermittelt, b) eine vom Richter im Einzelfall als angemessen betrachtete Frist von mindestens sechs Monaten seit dem Übermittlungsdatum des Dokuments ist verstrichen, c) es ist kein Zustellungsnachweis eingegangen, obwohl alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, diesen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu erlangen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 274 -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.