====== Verfahren zur Bestätigung eines Vergleichs ====== Regel 365 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt das Verfahren fest, wie das Gericht den Vergleich bestätigt und in das Register einträgt. **Regel 365 (2) EPGVO** Das Gericht prüft den Antrag und die Vergleichsbedingungen. Wenn das Gericht den Vergleich bestätigt, wird dieser in das Register eingetragen und ist für beide Parteien verbindlich. ===== siehe auch ===== Regel 365 EPGVO -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Erlaubt den Parteien, das Gericht zu ersuchen, einen Vergleich durch Entscheidung zu bestätigen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Bestätigung und Eintragung des Vergleichs.