====== Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen ====== Regel 281 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und der Anhörung der Parteien. **Regel 281 (3) EPGVO** Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen muss schriftlich gestellt werden und die folgenden Angaben enthalten: (a) eine Beschreibung der beantragten Maßnahmen, (b) die Gründe für den Antrag, (c) Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Anspruchs und des drohenden Schadens. Das Gericht hört die Parteien an, bevor es eine Entscheidung trifft. ===== siehe auch ===== Regel 281 EPGVO -> [[Anträge auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.