====== Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung ====== Regel 369 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, das eine Partei befolgen muss, um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen. **Regel 369 (2) EPGVO** Um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen, muss die Partei: (a) einen schriftlichen Antrag beim Gericht einreichen, der die Gründe für die Rückerstattung darlegt; (b) alle relevanten Belege und Nachweise beifügen; (c) den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis, das die Rückerstattung begründet, einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 369 EPGVO -> [[Rückerstattung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.