====== Verfahren wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften ====== Regel 258 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren bei der Feststellung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Regel 258 (1) EPGVO -> [[Erhebung des Einwands einer Verfahrensverletzung]] \\ Legt fest, dass eine Partei jederzeit während des Verfahrens einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorbringen kann, und beschreibt die notwendigen Schritte zur Erhebung dieses Einwands. Regel 258 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Einwand]] \\ Beschreibt, wie das Gericht über den Einwand entscheidet und die möglichen Konsequenzen einer festgestellten Verfahrensverletzung. Regel 258 (3) EPGVO -> [[Berücksichtigung der Verfahrensverletzung bei der Urteilsfällung]] \\ Erörtert, wie das Gericht festgestellte Verfahrensverstöße bei der Urteilsfindung berücksichtigen soll und unter welchen Umständen ein Verfahren aufgrund einer Verfahrensverletzung aufgehoben werden kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.