====== Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens ====== Regel 75 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anwendung der Regeln 33 und 34 im Falle einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens. **Regel 75 (5) EPGVO** Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 75 EPGVO -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.