====== Verfahren für einstweilige Maßnahmen ====== In der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) sind einstweilige Maßnahmen in Teil 3 [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]]] geregelt. Regel 205 [-> [[Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)]]] legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.