====== Verfahren des EuGH bei Vorabentscheidungsersuchen ====== Regel 266 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren für sein Entscheidungsersuchen befolgen muss. **Regel 266 (2) EPGVO** Bezüglich seines Entscheidungsersuchens hat das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren zu befolgen. ===== siehe auch ===== Regel 266 EPGVO -> [[Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.