====== Verfahren der Überprüfung ====== Regel 244 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Überprüfung von Gerichtsbeschlüssen. Regel 244 (1) EPGVO -> [[Verfahrenseinleitung]] \\ Beschreibt den Beginn des Überprüfungsverfahrens, indem eine Partei einen Antrag auf Überprüfung stellt. Regel 244 (2) EPGVO -> [[Überprüfungsgründe]] \\ Legt fest, welche Gründe zur Überprüfung eines Beschlusses vorgebracht werden können, wie z.B. offenkundige Irrtümer oder neue Tatsachen. Regel 244 (3) EPGVO -> [[Form und Frist des Antrags]] \\ Beschreibt die formalen Anforderungen an den Überprüfungsantrag sowie die Fristen, innerhalb derer dieser gestellt werden muss. Regel 244 (4) EPGVO -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Erläutert das Vorgehen bei der Prüfung des Antrags durch das Gericht und die möglichen Entscheidungen, die getroffen werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.