====== Verfahren der Kanzlei bei parallelen Klagen ======
Regel 75.2 EPGVO regelt das Vorgehen der Kanzlei bei parallelen Klagen und die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
**Regel 75.2 EPGVO**
Die Kanzlei der Lokal- oder Regionalkammer verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz über die bei der Zentralkammer anhängige Klage auf Nichtigerklärung, die bei der Lokal- oder Regionalkammer anhängige Verletzungsklage und eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung im Rahmen des Verletzungsverfahrens so bald wie möglich. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über Klagen in anderen Abteilungen unterrichtet.
===== siehe auch =====
Regel 75 -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
====== Verfahren der Kanzlei bei parallelen Klagen ======
Regel 76.2 EPGVO regelt das Vorgehen der Kanzlei bei parallelen Klagen und die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
**Regel 76.2 EPGVO**
Die Kanzlei verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz so bald wie möglich über die parallel anhängigen Klagen und das ihnen jeweils zugeordneten Datum. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über die Klage in der anderen Kammer unterrichtet.
===== siehe auch =====
Regel 76 -> [[Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens]] \\
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.