====== Verfahren bei Unzulässigkeit ====== Regel 217 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt. **Regel 217 (2) EPGVO** Wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt, wird das Verfahren beendet und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz wird rechtskräftig. ===== siehe auch ===== Regel 217 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.