====== Verfahren bei Interessenkonflikten ====== Artikel 17 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt das Verfahren bei Interessenkonflikten und legt fest, dass der betreffende Richter nicht am Verfahren teilnimmt. **Artikel 17 (5)** Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil. Die Vorschriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der Satzung festgelegt. ===== siehe auch ===== Artikel 17 -> [[Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit]] \\ Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.