====== Verfahren bei Erfüllung der Anforderungen ====== Regel 135.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erfüllt sind. **Regel 135.1 EPGVO** Sind die Anforderungen der Regeln 131.1 und .2(d) und (e) erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich (a) das Datum des Eingangs des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz einzutragen; (b) den Antrag in das Register aufzunehmen; (c) den Antragsteller über das Eingangsdatum zu unterrichten; (d) den Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung erlassen hat, darüber zu unterrichten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes gestellt wurde; (e) der unterlegenen Partei den Antrag zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 135 EPGVO -> [[Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung]] \\ Beschreibt die Aufnahme des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung.