====== Verfahren bei anhängiger Klage auf Nichtigerklärung ====== Artikel 33 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt die Erhebung einer Verletzungsklage bei jeder Kammer oder der Zentralkammer, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung anhängig ist. **Artikel 33 (5)** Ist eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d bei der Zentralkammer anhängig, so kann gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei jeder Kammer oder bei der Zentralkammer zwischen denselben Parteien zum selben Patent eine Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a erhoben werden. Die betreffende Lokal- oder Regionalkammer kann nach ihrem Ermessen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verfahren. ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.