====== Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates ====== Regel 274 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift nicht auf eine Weise erfolgen darf, die mit dem Recht des Zustellungsstaates unvereinbar ist. **Regel 274 (2) EPGVO** Die Zustellung einer Klageschrift gemäß dieser Regel darf nicht auf eine Weise erfolgen, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist. ===== siehe auch ===== Regel 274 EPGVO -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.