====== Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates ======
Regel 274.2 EPGVO stellt sicher, dass die Zustellung nicht auf eine Weise erfolgt, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
**Regel 274.2 EPGVO**
Die Zustellung einer Klageschrift gemäß dieser Regel darf nicht auf eine Weise erfolgen, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
Regel 275.4 EPGVO stellt sicher, dass die alternative Zustellung nicht mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll.
**Regel 275.4 EPGVO**
Es ist nicht erlaubt, nach dieser Regel eine alternative Zustellung anzuordnen, die mit dem Recht des Staates unvereinbar ist, in dem die Zustellung erfolgen soll.
===== siehe auch =====
Regel 274 -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\
Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.
Regel 275 -> [[Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort]] \\
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.