====== Verbot der Herstellung und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen ====== Artikel 25 a) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. **Artikel 25 a)** Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. ===== siehe auch ===== Artikel 25 -> [[Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.