====== Verbindung wegen Zusammenhangs ====== Regel 340 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln. Regel 340 (1) EPGVO -> [[Verbindung von Klagen bei verschiedenen Spruchkörpern]] \\ Ermöglicht die Verbindung von Klagen, die bei verschiedenen Spruchkörpern anhängig sind, nach Anhörung der Parteien. Regel 340 (2) EPGVO -> [[Trennung von verbundenen Klagen]] \\ Erlaubt die spätere Trennung der verbundenen Klagen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.