====== Verbindung wegen Zusammenhangs ====== Regel 340 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln. Regel 340.1 EPGVO -> [[Gemeinsame Verhandlung von Klagen]] \\ Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen können die Spruchkörper anordnen, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden. Regel 340.2 EPGVO -> [[Trennung von Klagen]] \\ Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG|Verfahrensleitung]] \\ Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter..