====== Verbindung von Klagen bei verschiedenen Spruchkörpern ====== Regel 340 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht die Verbindung von Klagen, die bei verschiedenen Spruchkörpern anhängig sind, nach Anhörung der Parteien. **Regel 340 (1) EPGVO** Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei Anhängigkeit mehr als einer dasselbe Patent betreffender Klagen (ob zwischen denselben Parteien oder nicht) bei (a) verschiedenen Spruchkörpern (derselben Kammer oder unterschiedlicher Kammern) oder (b) verschiedenen Spruchkörpern des Berufungsgerichts können die Spruchkörper einvernehmlich jederzeit nach Anhörung der Parteien anordnen, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden. Artikel 33 des Übereinkommens ist zu beachten. ===== siehe auch ===== Regel 340 EPGVO -> [[Verbindung wegen Zusammenhangs]] \\ Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.