====== Verbietungsrechte ====== Artikel 5 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] verleiht dem Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten Schutz bietet. **Artikel 5 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Das [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] verleiht seinem [[Inhaber]] das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]], in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet. Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Definition einer [[Patentverletzung]] bezüglich einem [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung]] bzw. eines [[EP:Europäisches Patent|Europäischen Patents]], das dem [[UPC:Einheitspatentgericht]] unterliegt, sind die Artikel 25 und 26 des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). Artikel 25 EPGÜ -> [[Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten. \\ Artikel 26 EPGÜ -> [[Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind. \\ Artikel 64 EPGÜ [-> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]]] regelt die Abhilfemaßnahmen, die das [[Gericht]] im Rahmen von [[Verletzungsverfahren]] anordnen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.