====== Verbietungsrechte ====== Artikel 5 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] verleiht dem Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten Schutz bietet. **Artikel 5 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Das [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] verleiht seinem [[Inhaber]] das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]], in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.