====== Verantwortung für die Verfahrensleitung ====== Regel 331 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während des schriftlichen und des Zwischenverfahrens. Regel 331.1 EPGVO -> [[Verantwortung des Berichterstatters]] \\ Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333. Regel 331.2 EPGVO -> [[Vorschlag für Anordnung]] \\ Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen. Regel 331.3 EPGVO -> [[Verantwortung des Vorsitzenden Richters]] \\ Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich. Regel 331.4 EPGVO -> [[Verfahrensleitende Anordnung]] \\ Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG|Verfahrensleitung]] \\ Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.