====== Verantwortung des Vorsitzenden Richters nach der Zwischenanhörung ====== Regel 331 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden Richters nach der Zwischenanhörung. **Regel 331 (3) EPGVO** Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich. ===== siehe auch ===== Regel 331 EPGVO -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.