====== Verantwortung des Berichterstatters während des schriftlichen und Zwischenverfahrens ====== Regel 331 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verantwortung des Berichterstatters während des schriftlichen und Zwischenverfahrens. **Regel 331 (1) EPGVO** Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333. ===== siehe auch ===== Regel 331 EPGVO -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.