====== Verantwortung des Berichterstatters ====== Regel 331.1 EPGVO beschreibt die Verantwortung des Berichterstatters für die Verfahrensleitung während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Maßgabe der Regeln 102 und 333. **Regel 331.1 EPGVO** Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333. ===== siehe auch ===== Regel 331 -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.