====== Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten ====== **Artikel 23 EPGÜ** \\ Handlungen des [[Gericht|Gerichts]] sind jedem [[Vertragsmitgliedstaat]] einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten|Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.