====== Verantwortlichkeit und Anforderungen ====== Regel 185 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verantwortlichkeit des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber dem Gericht und die Anforderungen an seine Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. **Regel 185 (3) EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige ist dem Gericht gegenüber verantwortlich und muss über die für die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger erforderliche Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Die Parteien haben das Recht, zur Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 185 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.