====== Verantwortlichkeit der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ====== Regel 4 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz die Durchführung der dem Europäischen Patentamt übertragenen Aufgaben verantwortet. **Regel 4 (2) DOEPS** Die dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben werden unter der Verantwortung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz durchgeführt. ===== siehe auch ===== Regel 4 DOEPS -> [[Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.